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Steuerberaterhaftung und Krise einer Gesellschaft

Veröffentlicht von: Rudolf Pinocy in Haftungsrisiken
Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 4. März 1987). Die nachfolgenden drei Urteile zeigen den schmalen Grad einer Haftungsinanspruchnahme des Steuerberaters auf.
Es droht keine Haftung, falls ...
Keine Haftung droht, wenn ausschließlich im üblichen Zuschnitt das steuerliche Mandat erfüllt wird. Aber Achtung bei steuerrechtlicher Hinweispflicht (z.B. Sanierungserlass).Sobald ein eine konkrete Erörterung im Zusammenhang mit einer Krise mit dem Mandant aufgenommen wird, besteht Handlungsbedarf.


Dauermandat BGB § 675 Abs.1 ; InsO 15a Abs.1
BGH, Urteil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12

a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.

b) Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.

Haftung wegen Verletzung einer Nebenpflicht BGB § 675 Abs.1 ; InsO 15a Abs.1
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – IX ZR 53/13

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.


Haftung und Sanierungserlass BGB §§ 249 A, 280, 675; StBerG § 33
BGH, Urteil vom 13. März 2014 – IX ZR 23/10

Steht einer Finanzbehörde ein Ermessensspielraum zu oder ist eine Bindung aufgrund allgemeiner Verwaltungsübung eingetreten, muss das Regressgericht im Steuerberaterhaftungsprozess die mutmaßliche Behördenentscheidung feststellen. Ergibt sich die Bindung der Finanzbehörde und eine Ermessensreduzierung auf Null aus einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, gibt diese die ständige Verwaltungsübung wieder. Für das Verständnis dieser Verwaltungsvorschrift ist maßgebend, wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte, sofern eine solche Auslegung möglich ist. BGB §§ 249 A, 280, 675; StBerG § 33; AO §§ 163, 227 in Verbindung mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 - IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl 2003 I S. 240)

Unterlässt der Steuerberater es pflichtwidrig, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat, kann er diesem für die daraus erwachsenden Nachteile haften, auch wenn der Sanierungserlass sich später als gesetzeswidrig herausstellen sollte.

Rudolf Pinocy | Wirtschaftsprüfer pinocy.de
Der Verfasser ist seit über 15 Jahren mit Sanierungen von Unternehmen im oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens tätig.